(1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes und Partnerunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.
(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.
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