Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist, | |||||||||
3. | hinsichtlich | |||||||||
a) | des § 54 Abs. 6 und | |||||||||
b) | des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, | |||||||||
der Bundesminister für Finanzen, | ||||||||||
4. | hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und | |||||||||
6. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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