Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2)Absatz 2Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen
1.Ziffer einsfür die Pflege ihrer Kleidung und
2.Ziffer 2für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.Die Leistung nach Ziffer eins, gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.
(3)Absatz 3Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Absatz 2, gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
(4)Absatz 4Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen
1.Ziffer einsals Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2.Ziffer 2aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.
(5)Absatz 5Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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