Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIm Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
(3)Absatz 3Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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