(1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.
(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1. | Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
2. | selbständiger Arbeit und | |||||||||
3. | Gewerbebetrieb. | |||||||||
Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht. |
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