§ 19a HGG 2001 Besondere Hilfeleistungen

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.

2.

An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3.

§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a HGG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a HGG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a HGG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a HGG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a HGG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 HGG 2001
§ 20 HGG 2001