Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben: Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23 a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:
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