§ 6 HGG 2001 Besoldung länger dienender Soldaten

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Monatsprämie gebührt
    1. 1.Ziffer einsPersonen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
    2. 2.Ziffer 2Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
    1. 1.Ziffer einsder Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
    2. 2.Ziffer 2der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
  3. (1b)Absatz eins bPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
    1. 1.Ziffer einsJournaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
    2. 2.Ziffer 2Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  4. (4)Absatz 4Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
    2. 2.Ziffer 2Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14

  1. 3.Ziffer 3
    1. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegenAbsatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
      1. 1.Ziffer einsDienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oderDienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
      2. 2.Ziffer 2einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 odereiner erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
      3. 3.Ziffer 3einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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