(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14 |
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