(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
1. | der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und | |||||||||
2. | der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt. |
0 Kommentare zu § 44 HGG 2001