§ 44 HGG 2001 Auszahlung

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
§ 44.Paragraph 44,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  1. (2)Absatz 2Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlichDie Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
    2. 2.Ziffer 2der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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