(2)Absatz 2Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3)Absatz 3Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 kannAbweichend von Absatz eins bis 3 kann
1.Ziffer einsSoldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 undSoldaten in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und
2.Ziffer 2sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten
gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden, wenn und solange dienstliche Gründe dies erfordern. Durch diese Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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