§ 41 HGG 2001

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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