Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

Bgld. FFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Bgld. FFG Zielsetzung


  1. (1)Absatz einsDie Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.

§ 2 Bgld. FFG Gegenstand


Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung

  1. 1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,
  2. 2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,
  3. 3.Ziffer 3Alleinerziehender,
  4. 4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,
  5. 5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,
  6. 6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,
  7. 7.Ziffer 7von Sport- und Projekttagen sowie
  8. 8.Ziffer 8sonstiger Maßnahmen, die Familien unterstützen.

§ 3 Bgld. FFG


Paragraph 3,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 4 Bgld. FFG Gebühren- und Abgabenbefreiung


Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).

§ 5 Bgld. FFG Fördergrundsätze


  1. (1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in Paragraph eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. 3.Ziffer 3auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

§ 5a Bgld. FFG Förderungsrichtlinien


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über dieDie Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des Paragraph eins, nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die
    1. 1.Ziffer einsArt der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3Dauer der Förderung,
    4. 4.Ziffer 4persönliche, sachliche und sonstige maßgebliche Voraussetzungen für die Gewährung/den Erhalt der Förderung,
    5. 5.Ziffer 5Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
    8. 8.Ziffer 8Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,
    9. 9.Ziffer 9Vorgangsweise bei der Gewährung bzw. der Abwicklung von Förderungen,
    10. 10.Ziffer 10Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
    11. 11.Ziffer 11Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln,
    12. 12.Ziffer 12Beendigung der zugesicherten/bereitgestellten Förderung,
    13. 13.Ziffer 13Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.

§ 5b Bgld. FFG Arten der Förderung


Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

  1. 1.Ziffer einseinmalige Förderbeträge bzw. Kostenzuschüsse oder
  2. 2.Ziffer 2regelmäßige finanzielle Zuwendungen.

§ 6 Bgld. FFG


Paragraph 6,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 7 Bgld. FFG


Paragraph 7,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 8 Bgld. FFG


Paragraph 8,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 8a Bgld. FFG


Paragraph 8 a,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 8b Bgld. FFG


Paragraph 8 b,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 8c Bgld. FFG


Paragraph 8 c,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 8d Bgld. FFG Kinderbetreuungsförderung


(1) Für Kinder, die

1.

eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und

2.

das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung gewährt.

(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:

 

Besuchsdauer in Wochenstunden

Förderungsbetrag pro Monat

bis 30

30 Euro

30 bis 40

40 Euro

über 40

45 Euro

 

(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.

(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.

(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.

(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.

§ 9 Bgld. FFG


Paragraph 9,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 10 Bgld. FFG


Paragraph 10,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 11 Bgld. FFG


Paragraph 11,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 12 Bgld. FFG


Paragraph 12,

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

§ 13 Bgld. FFG Aufgaben und Gegenstand


(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.

(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung

1.

bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,

2.

in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung,

3.

in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von

grundlegender Bedeutung sind

zu beraten.

§ 14 Bgld. FFG Zusammensetzung


  1. (1)Absatz einsDem Familienbeirat gehören an
    1. 1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
    3. 3.Ziffer 3neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowieje eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche Ausschussbericht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.
  2. (2)Absatz 2Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 15 Bgld. FFG Mitglieder


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Familienbeirates sind von der Landesregierung für die Dauer einer Gesetzesperiode des Landtages über Vorschlag der Nominierungsberechtigten des § 14 zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(2) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Setzung einer Frist von fünf Wochen, Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Familienbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Familienbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 16 Bgld. FFG Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

§ 17 Bgld. FFG Beratung und Beschlussfassung


(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.

(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

§ 17a Bgld. FFG Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse


  1. (1)Absatz einsSitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.

§ 18 Bgld. FFG Teilnahme von Ersatzmitgliedern,


(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

§ 19 Bgld. FFG Sitzungsprotokoll


(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

§ 19a Bgld. FFG Datenschutzrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
    1. 1.Ziffer einsName und Titel
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht und Familienstand
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum
    4. 4.Ziffer 4Staatsbürgerschaft
    5. 5.Ziffer 5Hauptwohnsitz
    6. 6.Ziffer 6Telefonnummer
    7. 7.Ziffer 7E-Mail-Adresse
    8. 8.Ziffer 8Versicherungsnummer
    9. 9.Ziffer 9Angehörigeneigenschaft
    10. 10.Ziffer 10Einkommen
    11. 11.Ziffer 11Familienbeihilfe
    12. 12.Ziffer 12Bank und Kontonummer
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, über das Transparenzportal abzufragen.
  4. (4)Absatz 4Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.

§ 20 Bgld. FFG Inkrafttreten, Außerkraftreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.Die Neufassung der Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraphen 8 c und 8d, Paragraph 9, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraphen 10 bis 12, Paragraph 14 und Paragraphen 16 bis 19, Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, sowie der Entfall von Paragraph 3, Ziffer 3 und der Anlage zu Paragraph 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2007, treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß Paragraph 8,, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.
  4. (4)Absatz 4Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß Paragraph 8 a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, der Paragraphen 6,, 7, 8d, 9 Absatz 5 bis 7 und des Paragraph 20, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009, tritt am 1. September 2009 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 6,, 8d Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 19 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 19 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§§ 1, 2, 5, 5a, 5b, 14 Abs. 1, §§ 17a, 19a und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 3 und 6 bis 12 sowie die Anlage zu § 8. Der Entfall der §§ 3 und 6 bis 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 berührt nicht die Wirkung der Bewilligungen von Förderungen die vor dem Entfall bewilligt wurden.Paragraphen eins,, 2, 5, 5a, 5b, 14 Absatz eins,, Paragraphen 17 a,, 19a und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 3 und 6 bis 12 sowie die Anlage zu Paragraph 8, Der Entfall der Paragraphen 3 und 6 bis 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, berührt nicht die Wirkung der Bewilligungen von Förderungen die vor dem Entfall bewilligt wurden.

§ 21 Bgld. FFG Umsetzungshinweise


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 bis 4;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 Sitzung 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1 bis 4;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77.Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 Sitzung 77.

Anlage

Artikel

Art. 2 Bgld. FFG (weggefallen)


Art. 2 Bgld. FFG seit 19.06.2002 weggefallen.

Bgld. Familienförderungsgesetz (Bgld. FFG) Fundstelle


LGBl. Nr. 16/1993 (XVI. Gp. RV 247 AB 256)

LGBl. Nr. 74/1993 (XVI. Gp. RV 339 AB 353)

LGBl. Nr. 89/1995 (XVI. Gp. RV 690 AB 703)

LGBl. Nr. 36/1999 (XVII. Gp. RV 618 AB 647)

LGBl. Nr. 32/2001

LGBl. Nr. 62/2002 (XVIII. Gp. RV 303 AB 328)

LGBl. Nr. 40/2003

LGBl. Nr. 29/2007 (XIX. Gp. RV 358 AB 365) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. Nr. 30/2009 (DFB)

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