§ 16 Bgld. FFG Sitzungen

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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