§ 5a Bgld. FFG Förderungsrichtlinien

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über dieDie Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des Paragraph eins, nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die
    1. 1.Ziffer einsArt der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3Dauer der Förderung,
    4. 4.Ziffer 4persönliche, sachliche und sonstige maßgebliche Voraussetzungen für die Gewährung/den Erhalt der Förderung,
    5. 5.Ziffer 5Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
    8. 8.Ziffer 8Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,
    9. 9.Ziffer 9Vorgangsweise bei der Gewährung bzw. der Abwicklung von Förderungen,
    10. 10.Ziffer 10Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
    11. 11.Ziffer 11Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln,
    12. 12.Ziffer 12Beendigung der zugesicherten/bereitgestellten Förderung,
    13. 13.Ziffer 13Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
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