(1) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.
(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-, Gebraucht- oder Leasingfahrzeug), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.
(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn
1. | der Antrag binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss gestellt wird, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Förderungswerberin oder den Förderungswerber sowie zumindest vier im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die zum Kaufzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen, | |||||||||
3. | das Familienauto auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers im Burgenland zugelassen ist, | |||||||||
4. | das Familienauto nicht gewerblich genutzt wird und | |||||||||
5. | ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. |
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