§ 19a Bgld. FFG Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
    1. 1.Ziffer einsName und Titel
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht und Familienstand
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum
    4. 4.Ziffer 4Staatsbürgerschaft
    5. 5.Ziffer 5Hauptwohnsitz
    6. 6.Ziffer 6Telefonnummer
    7. 7.Ziffer 7E-Mail-Adresse
    8. 8.Ziffer 8Versicherungsnummer
    9. 9.Ziffer 9Angehörigeneigenschaft
    10. 10.Ziffer 10Einkommen
    11. 11.Ziffer 11Familienbeihilfe
    12. 12.Ziffer 12Bank und Kontonummer
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, über das Transparenzportal abzufragen.
  4. (4)Absatz 4Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
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