Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Bgld. FFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. FFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Bgld. FFG