Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 können einer Person gewährt werden, die
1. | in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder | |||||||||
2. | als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt, | |||||||||
sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017, hat. |
0 Kommentare zu § 6 Bgld. FFG