§ 5 Bgld. FFG Fördergrundsätze

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in Paragraph eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. 3.Ziffer 3auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. FFG
§ 5a Bgld. FFG