Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet. Die Gewichtungseinheit für die miteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:
1. | für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber | 1,0 |
2. | für die Partnerin oder den Partner | 0,8 |
3. | für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht | 0,5 |
4. | für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher | 1,2. |
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