§ 18 Bgld. FFG Teilnahme von Ersatzmitgliedern,

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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