§ 2 Bgld. FFG Gegenstand

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung

  1. 1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,
  2. 2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,
  3. 3.Ziffer 3Alleinerziehender,
  4. 4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,
  5. 5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,
  6. 6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,
  7. 7.Ziffer 7von Sport- und Projekttagen sowie
  8. 8.Ziffer 8sonstiger Maßnahmen, die Familien unterstützen.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
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