(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung
1. | eines Kinderbonus, | |||||||||
2. | einer Schulstarthilfe, | |||||||||
3. | einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten, | |||||||||
4. | eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie | |||||||||
5. | einer Kinderbetreuungsförderung | |||||||||
gefördert. |
(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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