§ 21 Bgld. FFG Umsetzungshinweise

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 bis 4;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 Sitzung 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1 bis 4;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77.Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 Sitzung 77.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
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