(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.
(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung
1. | bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren, | |||||||||
2. | in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung, | |||||||||
3. | in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von | |||||||||
grundlegender Bedeutung sind | ||||||||||
zu beraten. |
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