(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer
Zwillingsgeburt 700 Euro | ||||||||||
Drillingsgeburt 1.000 Euro | ||||||||||
und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro. |
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.
0 Kommentare zu § 8b Bgld. FFG