(1) Der Kinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Antragstellung. Ein Antrag auf Gewährung eines Kinderbonus kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats beantragt werden.
(2) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor (§ 10). Der Kinderbonus ist wie folgt gestaffelt:
gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlicher Bonus | ||||||||||
500 Euro 190 Euro | ||||||||||
600 Euro 160 Euro | ||||||||||
700 Euro 140 Euro |
(3) Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie die im Abs. 2 festgesetzten Beträge nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle zehn Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das gesamte Kalenderjahr.
(4) Im Falle von Mehrlingsgeburten wird der Kinderbonus für jedes Kind gewährt.
0 Kommentare zu § 8 Bgld. FFG