(1) Für Kinder, die
1. | eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und | |||||||||
2. | das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung gewährt. |
(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:
Besuchsdauer in Wochenstunden | Förderungsbetrag pro Monat |
bis 30 | 30 Euro |
30 bis 40 | 40 Euro |
über 40 | 45 Euro |
(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.
(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.
(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.
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