§ 8d Bgld. FFG Kinderbetreuungsförderung

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Kinder, die

1.

eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und

2.

das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung gewährt.

(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:

 

Besuchsdauer in Wochenstunden

Förderungsbetrag pro Monat

bis 30

30 Euro

30 bis 40

40 Euro

über 40

45 Euro

 

(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.

(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.

(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.

(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.

In Kraft seit 13.04.2018 bis 31.12.9999
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