§ 17 Bgld. FFG Beratung und Beschlussfassung

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.

(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

In Kraft seit 13.04.2018 bis 31.12.9999
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