§ 15 Bgld. FFG Mitglieder

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Familienbeirates sind von der Landesregierung für die Dauer einer Gesetzesperiode des Landtages über Vorschlag der Nominierungsberechtigten des § 14 zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(2) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Setzung einer Frist von fünf Wochen, Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Familienbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Familienbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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