Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. | als Kinder einer Person | |||||||||
a) | deren Nachkommen, | |||||||||
b) | deren Wahlkinder, | |||||||||
c) | deren Stiefkinder, | |||||||||
d) | deren Pflegekinder; | |||||||||
2. | als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. |
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