Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDem Familienbeirat gehören an
1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.Ziffer 2die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
3.Ziffer 3neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,
4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowieje eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche Ausschussbericht sowie
5.Ziffer 5die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.
(2)Absatz 2Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
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