(1) Dem Familienbeirat gehören an
1. | das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender, | |||||||||
2. | die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, | |||||||||
3. | neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist, | |||||||||
4. | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie | |||||||||
5. | die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftsteinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung. |
(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
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