§ 14 Bgld. FFG Zusammensetzung

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Familienbeirat gehören an
    1. 1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
    3. 3.Ziffer 3neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowieje eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche Ausschussbericht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.
  2. (2)Absatz 2Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
In Kraft seit 20.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Bgld. FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Bgld. FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Bgld. FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Bgld. FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Bgld. FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Bgld. FFG
§ 15 Bgld. FFG