(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 28. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.
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