Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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