Gesamte Rechtsvorschrift ÄAO 2015

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

ÄAO 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. Teil-Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 1 ÄAO 2015 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
    2. 2.Ziffer 2den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,
    3. 3.Ziffer 3die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2 ÄAO 2015 Sprachliche Gleichbehandlung


§ 2.Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 ÄAO 2015 Begriffsbestimmungen


§ 3.Paragraph 3,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer eins„Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.
  2. 2.Ziffer 2„Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.
  3. 3.Ziffer 3„Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.
  4. 4.Ziffer 4„Module“ bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist.
  5. 5.Ziffer 5„Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.
  6. 6.Ziffer 6„Fachgebiete“ sind in der allgemeinärztlichen Ausbildung all jene Fachgebiete, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
  7. 7.Ziffer 7„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  8. 8.Ziffer 8„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, einschließlich Fertigkeiten zur Nutzung von digitalen Technologien im Gesundheitssystem, sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  9. 9.Ziffer 9„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. a)Litera aUntersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche,
    2. b)Litera bdie Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit sowie
    3. c)Litera cMaßnahmen zur Patientinnen-/Patientensicherheit, das heißt die Vermeidung unerwünschter Ereignisse, die zum Schaden der Patientinnen/der Patienten führen können.
  10. 10.Ziffer 10„Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.

§ 4 ÄAO 2015 Ethische Grundhaltung


§ 4.Paragraph 4,

Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, von Behinderungen, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit vermittelt werden. Insbesondere hat eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten zu erfolgen, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Inhalt der Ausbildung

§ 5 ÄAO 2015 Verweise


§ 5.Paragraph 5,

Soweit in den §§ 27 bis 38 auf die jeweils geltende Verordnung über die Ärzte-Ausbildung oder die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise je nach Beginn der ärztlichen Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes auf die Soweit in den Paragraphen 27, bis 38 auf die jeweils geltende Verordnung über die Ärzte-Ausbildung oder die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise je nach Beginn der ärztlichen Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes auf die

  1. 1.Ziffer einsÄrzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994 oder in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998 oderÄrzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998, oder
  2. 2.Ziffer 2auf die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in der Stammfassung des BGBl. II Nr. 286/2006 oder in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2011.auf die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, oder in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011,.

§ 6 ÄAO 2015 Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach


  1. (1)Absatz einsBasisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Abs. 3 erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
      1. a)Litera aGespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des § 4,Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des Paragraph 4,,
      2. b)Litera bdie Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie
      3. c)Litera cden erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,
      insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,
    2. 2.Ziffer 2Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.
  3. (3)Absatz 3Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 117c Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

§ 7 ÄAO 2015 Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung


  1. (1)Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes kann von dieser Turnusärztin/diesem Turnusarzt nicht gleichzeitig eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur ärztlichen Ausbildung absolviert werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Das Gesamtausmaß der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann.

§ 8 ÄAO 2015 Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste


  1. (1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung.

§ 9 ÄAO 2015 Umfang und Definition der Ausbildung


  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
    1. 1.Ziffer einshat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowiehat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
  3. (3)Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  4. (4)Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

§ 10 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung


  1. (1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisversorgung,
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsförderung,
    4. 4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. 6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7psychosomatische Medizin,
    8. 8.Ziffer 8Geriatrie,
    9. 9.Ziffer 9Suchttherapie,
    10. 10.Ziffer 10Schmerztherapie,
    11. 11.Ziffer 11allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
    12. 12.Ziffer 12palliativmedizinische Versorgung
    zu berücksichtigen.

§ 11 ÄAO 2015 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien


  1. (1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Fachgebiete
    1. 1.Ziffer einsKinder- und Jugendheilkunde,
    2. 2.Ziffer 2Orthopädie und Traumatologie,
    3. 3.Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
    4. 4.Ziffer 4eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Ziffer 7 Punkt 2 bis 7.7.,
    die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

§ 12 ÄAO 2015 (weggefallen)


§ 12 ÄAO 2015 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 13 ÄAO 2015 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können


§ 13.Paragraph 13,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. 1.Ziffer einsAugenheilkunde- und Optometrie,
  2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. 5.Ziffer 5Neurologie,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. 7.Ziffer 7Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

§ 14 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse


§ 14.Paragraph 14,

Zeiten

  1. 1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. 2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
  3. 3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,
  4. 4.Ziffer 4einer Erkrankung,
  5. 5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
  7. 7.Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

§ 15 ÄAO 2015 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:
    1. 1.Ziffer einsAnästhesiologie und Intensivmedizin
    2. 2.Ziffer 2Anatomie
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
    4. 4.Ziffer 4Augenheilkunde und Optometrie
    5. 5.Ziffer 5Chirurgische Sonderfächer
      1. 5.1.5 Punkt einsAllgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
      2. 5.2.5 Punkt 2Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
      3. 5.3.5 Punkt 3Herzchirurgie
      4. 5.4.5 Punkt 4Kinder- und Jugendchirurgie
      5. 5.5.5 Punkt 5Neurochirurgie
      6. 5.6.5 Punkt 6Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
      7. 5.7.5 Punkt 7Thoraxchirurgie
    6. 6.Ziffer 6Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    7. 7.Ziffer 7Gerichtsmedizin
    8. 8.Ziffer 8Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    9. 9.Ziffer 9Haut- und Geschlechtskrankheiten
    10. 10.Ziffer 10Histologie, Embryologie und Zellbiologie
    11. 11.Ziffer 11Internistische Sonderfächer
      1. 11.1.11 Punkt einsInnere Medizin
      2. 11.2.11 Punkt 2Innere Medizin und Angiologie
      3. 11.3.11 Punkt 3Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
      4. 11.4.11 Punkt 4Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie
      5. 11.5.11 Punkt 5Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie
      6. 11.6.11 Punkt 6Innere Medizin und Infektiologie
      7. 11.7.11 Punkt 7Innere Medizin und Intensivmedizin
      8. 11.8.11 Punkt 8Innere Medizin und Kardiologie
      9. 11.9.11 Punkt 9Innere Medizin und Nephrologie
      10. 11.10.11 Punkt 10Innere Medizin und Pneumologie
      11. 11.11.11 Punkt 11Innere Medizin und Rheumatologie
    12. 12.Ziffer 12Kinder- und Jugendheilkunde
    13. 13.Ziffer 13Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    14. 14.Ziffer 14Klinisch-Immunologische Sonderfächer
      1. 14.1.14 Punkt einsKlinische Immunologie
      2. 14.2.14 Punkt 2Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
    15. 15.Ziffer 15Klinisch-Pathologische Sonderfächer
      1. 15.1.15 Punkt einsKlinische Pathologie und Molekularpathologie
      2. 15.2.15 Punkt 2Klinische Pathologie und Neuropathologie
    16. 16.Ziffer 16Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer
      1. 16.1.16 Punkt einsKlinische Mikrobiologie und Hygiene
      2. 16.2.16 Punkt 2Klinische Mikrobiologie und Virologie
    17. 17.Ziffer 17Medizinische Genetik
    18. 18.Ziffer 18Medizinische und Chemische Labordiagnostik
    19. 19.Ziffer 19Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    20. 20.Ziffer 20Neurologie
    21. 21.Ziffer 21Nuklearmedizin
    22. 22.Ziffer 22Orthopädie und Traumatologie
    23. 23.Ziffer 23Pharmakologie und Toxikologie
    24. 24.Ziffer 24Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
    25. 25.Ziffer 25Physiologie und Pathophysiologie
    26. 26.Ziffer 26Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    27. 27.Ziffer 27Public Health
    28. 28.Ziffer 28Radiologie
    29. 29.Ziffer 29Strahlentherapie-Radioonkologie
    30. 30.Ziffer 30Transfusionsmedizin
    31. 31.Ziffer 31Urologie
  2. (2)Absatz 2Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen betreffend die Sonderfächer (Anlagen 2 bis 32).
  3. (3)Absatz 3Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die jeweils in Abs. 1 Z 5 (Chirurgische Sonderfächer), 11 (Internistische Sonderfächer), 14 (Klinisch-Immunologische Sonderfächer), 15 (Klinisch-Pathologische Sonderfächer) und 16 (Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer) genannten Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach.Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die jeweils in Absatz eins, Ziffer 5, (Chirurgische Sonderfächer), 11 (Internistische Sonderfächer), 14 (Klinisch-Immunologische Sonderfächer), 15 (Klinisch-Pathologische Sonderfächer) und 16 (Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer) genannten Sonderfächer jeweils für ihr Fachgebiet als ein Sonderfach.

§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung


§ 16.Paragraph 16,

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 15, zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

  1. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsfachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. 2.Ziffer 2Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    3. 3.Ziffer 3psychosomatische Medizin,
    4. 4.Ziffer 4umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
    5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. 6.Ziffer 6fachspezifische Geriatrie,
    7. 7.Ziffer 7fachspezifische Suchttherapie,
    8. 8.Ziffer 8fachspezifische Schmerztherapie,
    9. 9.Ziffer 9fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
    10. 10.Ziffer 10fachspezifische Palliativmedizin
    zu berücksichtigen.

Ausbildungsstätten

§ 17 ÄAO 2015 Umfang der Ausbildung


  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,
    2. 2.Ziffer 2die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
    3. 3.Ziffer 3die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,
    im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    1. 4.Ziffer 4die Absolvierung einer Facharztprüfung.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
  4. (4)Absatz 4In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
  5. (5)Absatz 5Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.
  6. (6)Absatz 6Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.
  7. (7)Absatz 7Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  8. (8)Absatz 8In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  9. (9)Absatz 9Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.
  10. (10)Absatz 10Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  11. (11)Absatz 11Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

§ 18 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse


  1. (1)Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  5. (5)Absatz 5Wird die Kooperation gemäß Abs. 4 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.Wird die Kooperation gemäß Absatz 4, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.
  6. (6)Absatz 6Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
    2. 2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,
    4. 4.Ziffer 4einer Erkrankung,
    5. 5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
    6. 6.Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    7. 7.Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
    während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

§ 18a ÄAO 2015 Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können


§ 18a.Paragraph 18 a,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien: Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:

  1. 1.Ziffer einsKlinische Pathologie und Molekularpathologie;
  2. 2.Ziffer 2Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;
  3. 3.Ziffer 3Transfusionsmedizin

§ 19 ÄAO 2015 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises


  1. (1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
  2. (2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
    anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

2. Teil-Ausbildung zum Facharzt

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 20 ÄAO 2015 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes


§ 20.Paragraph 20,

Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 ÄAO 2015 Ausbildungsplan


  1. (1)Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

§ 22 ÄAO 2015 Evaluierungsgespräch


§ 22.Paragraph 22,

Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß § 23 festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist. Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß Paragraph 23, festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

§ 23 ÄAO 2015 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen


  1. (1)Absatz einsDie/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des § 3 Z 1, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.
  4. (4)Absatz 4Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Absatz 4, ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.

Ausbildungsstätten

§ 24 ÄAO 2015 Anmerkungen


§ 24.Paragraph 24,

Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen


§ 25.Paragraph 25,

Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.

§ 26 ÄAO 2015 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang


§ 26.Paragraph 26,

Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

§ 26a ÄAO 2015 Zweck und Arten der Visitationen


  1. (1)Absatz einsDie Visitationen gemäß § 13e ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 und 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).Die Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).
  2. (2)Absatz 2Die Visitationen erfolgen anhand von standardisierten Kriterien. Grundlage für die Beurteilung der Aus- und Weiterbildungsqualität sind die Regelungen
    1. 1.Ziffer einsdes ÄrzteG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der Abschnitte 1 bis 6 dieser Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006,
    4. 4.Ziffer 4der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015, veröffentlicht am 19.06.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 17.12.2021 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) sowie
    5. 5.Ziffer 5der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, veröffentlicht am 10.03.2007, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2011, veröffentlicht am 01.07.2011 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).

§ 26b ÄAO 2015 Auswahl der Einrichtung


  1. (1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. a ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 oder 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 oder 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.
  2. (2)Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. b ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsbegründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,
    2. 2.Ziffer 2begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 117b Abs. 1 Z 16 ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 66a Abs. 1 Z 19 ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19, ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,
    3. 3.Ziffer 3ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,
    4. 4.Ziffer 4auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5Gefahr im Verzug.
  3. (3)Absatz 3Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß § 13e Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Abs. 1 und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Absatz eins und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.

§ 26c ÄAO 2015 Teilnahme an einer Visitation


  1. (1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Ärztekammer,
    2. 2.Ziffer 2Landesärztekammer sowie
    3. 3.Ziffer 3von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).
    Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß § 43 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Vertreterinnen/Vertretern der Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (§ 26d Abs. 3) und die Schablonen mit Leistungszahlen (§ 26d Abs. 4) bzw. die Unterlagen gemäß § 26f Abs. 1 Z 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 43, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Vertreterinnen/Vertretern der Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (Paragraph 26 d, Absatz 3,) und die Schablonen mit Leistungszahlen (Paragraph 26 d, Absatz 4,) bzw. die Unterlagen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 2 ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 2, ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.

§ 26d ÄAO 2015 Organisation der Visitation


  1. (1)Absatz einsDie Durchführung einer Visitation ist dem Träger der Einrichtung von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter Übermittlung von standardisierten Fragebögen, welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt werden, zumindest sechs Wochen im Vorhinein anzukündigen.
  2. (2)Absatz 2Der Träger der Einrichtung hat unverzüglich nach Ankündigung der Visitation die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen sowie die an der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte über die Durchführung der geplanten Visitation zu informieren und die Fragebögen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Fragebögen sind von der/dem Ausbildungsverantwortlichen und den an der Einrichtung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten auszufüllen. Zusätzlich können auch sonstige an der Einrichtung beschäftigte Ärztinnen/Ärzte die Fragebögen ausfüllen. Der Träger der Einrichtung hat die ausgefüllten Fragebögen der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann auf elektronischem Wege zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Träger einer Einrichtung gemäß §§ 9, 10 und 11a Abs. 2 Z 1 hat die gemäß § 13e Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß §§ 9 Abs. 3b Z 1, 10 Abs. 4b Z 1 und 11b Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.Der Träger einer Einrichtung gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11a Absatz 2, Ziffer eins, hat die gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 b, Ziffer eins,, 10 Absatz 4 b, Ziffer eins und 11b Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Der/Dem Ausbildungsverantwortlichen steht keine Einsicht in die von den Turnusärztinnen/Turnusärzten ausgefüllten Fragebögen zu.
  6. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der Visitation ist nach Möglichkeit auf den Tagesbetrieb der Einrichtung Rücksicht zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7Am Beginn der Visitation hat eine Besprechung des Visitationsteams mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen, der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter und einer Vertreterin/einem Vertreter des Trägers der Einrichtung sowie allenfalls mit einer Vertreterin/einem Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte stattzufinden.
  8. (8)Absatz 8Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß §§ 22 und 23 zu übergeben.Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß Paragraphen 22 und 23 zu übergeben.
  9. (9)Absatz 9Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass am Tag der Visitation an der betreffenden Einrichtung beschäftigte Turnusärztinnen/Turnusärzte und die/der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte betrauten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte, sowie die/der Ausbildungsverantwortliche, für eine Befragung durch das Visitationsteam vor Ort anwesend sind. Das Visitationsteam hat mit diesen Personen persönliche Gespräche zu führen.
  10. (10)Absatz 10Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Abs. 1 und 4 durchzuführen.Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Absatz eins und 4 durchzuführen.

§ 26e ÄAO 2015 Visitationsbericht


  1. (1)Absatz einsDer Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrund der Visitation,
    2. 2.Ziffer 2Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:
      1. a)Litera aNamen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
      2. b)Litera bNamen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
      3. c)Litera cNamen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
    3. 3.Ziffer 3Basisdaten über die Einrichtung:
      1. a)Litera aLeistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,
      2. b)Litera bAngaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,
      3. c)Litera cAngaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,
      4. d)Litera dUmsetzung des Ausbildungskonzepts,
      5. e)Litera eBeurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung der Einhaltung der in § 11 ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowiedie Überprüfung der Einhaltung der in Paragraph 11, ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie
    5. 5.Ziffer 5Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.
    Erfüllt die Niederschrift (§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Z 5 ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.Erfüllt die Niederschrift (Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Ziffer 5, ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.
  3. (3)Absatz 3Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 11b Abs. 9, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 13 Abs. 10 oder § 38 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vorzugehen.Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 10, oder Paragraph 38, Absatz 4, ÄrzteG 1998 vorzugehen.

§ 26f ÄAO 2015


  1. (1)Absatz einsFür die Visitation von Einrichtungen gemäß § 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die §§ 26d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Für die Visitation von Einrichtungen gemäß Paragraph 12,, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die Paragraphen 26 d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

    1.Ziffer eins Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien gelten als Träger der Einrichtung.

    2.Ziffer 2 Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Z 14, 12a Abs. 2 Z 12 oder 13 Abs. 2 Z 15 ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 14,, 12a Absatz 2, Ziffer 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 15, ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.

    3.Ziffer 3 Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 2 Z 4 und § 13 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, § 12a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 2 Z 7 ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.

  2. (2)Absatz 2Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die §§ 26d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die Paragraphen 26 d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.

§ 26g ÄAO 2015 Verschwiegenheitspflicht


§ 26g.Paragraph 26 g,

Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

§ 26h ÄAO 2015 Jährlicher Bericht


§ 26h.Paragraph 26 h,

Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten: Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen der visitierten Einrichtung,
  2. 2.Ziffer 2Datum der Visitation,
  3. 3.Ziffer 3Mitglieder des Visitationsteams,
  4. 4.Ziffer 4Grund der Visitation und
  5. 5.Ziffer 5allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 5,
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 8, ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

§ 26i ÄAO 2015 Aufbewahrungspflicht


§ 26i.Paragraph 26 i,

Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.

§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen


  1. (1)Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und Paragraph 11, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.
  6. (6)Absatz 6Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
  7. (7)Absatz 7Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Ergänzende spezielle Ausbildung

§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer


  1. (1)Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte für Sozialmedizin, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen. Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die Facharztbezeichnung Sozialmedizin bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die fachärztliche Bezeichnung von Personen, die eine Ausbildung in einem Sonderfach oder einem Additivfach gemäß den Regeln der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten dieser Verordnung abschließen, richten sich nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.

§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen


  1. (1)Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt eins,, 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
  2. (2)Absatz 2Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz eins,, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin


§ 30.Paragraph 30,

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben  , eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß PThG 2024, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben  , eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß PThG 2024, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren


  1. (1)Absatz einsPersonen, die
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
    2. 2.Ziffer 2als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,
    sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß § 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 11.2 bis 11.9 und 11.11 zu führen.sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 15, der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, bis 11.9 und 11.11 zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.
  3. (3)Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

3. Teil

§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer


§ 32.Paragraph 32,

Personen, die

  1. 1.Ziffer einseine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. 2.Ziffer 2zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben


§ 33.Paragraph 33,

Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß Paragraph 15, Ziffer 3,, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.

§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie


  1. (1)Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind
    1. 1.Ziffer einsnach einer bis 31. Mai 2027 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und
    2. 2.Ziffer 2nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
    berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.Auf die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.
  3. (3)Absatz 3Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Abs. 2 ist gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Absatz 2, ist gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.

§ 35 ÄAO 2015 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste


§ 35.Paragraph 35,

Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist. Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des Paragraph 34,, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.

§ 36 ÄAO 2015 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung


§ 36.Paragraph 36,

Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.

§ 37 ÄAO 2015 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen


  1. (1)Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern
    1. 1.Ziffer einsGerichtsmedizin,
    2. 2.Ziffer 2Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
    3. 3.Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
    4. 4.Ziffer 4Strahlentherapie-Radioonkologie
    im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).Sofern für die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, über das Ausmaß gemäß Absatz eins, hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).
  3. (3)Absatz 3Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung in einem in Absatz eins, genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins und Absatz 2, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

§ 38 ÄAO 2015 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien


  1. (1)Absatz einsAusbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
  4. (4)Absatz 4Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.Die Regelung des Absatz 3, gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
  5. (5)Absatz 5Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152/1994, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
  6. (6)Absatz 6Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.

§ 38a ÄAO 2015 Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle


§ 38a.Paragraph 38 a,

Abweichend von § 26b Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 2027 2 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen gemäß § 13e Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 zu visitieren. Abweichend von Paragraph 26 b, Absatz 3, sind bis zum 31. Dezember 2027 2 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zu visitieren.

§ 38b ÄAO 2015 Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle


  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:Die ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. 3.Ziffer 3die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. 4.Ziffer 4multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindestDie Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. 1.Ziffer einseine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

§ 39 ÄAO 2015 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins, und 2, Paragraph 30,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Ziffer 2 und Ziffer 3,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021, tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 33, erster Satz, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Ziffer 3,, die Anlage 23 Teil B. Ziffer 3 und die Anlage 31 Teil B. Ziffer 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Ziffer 3 und der Anlage 23 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. Paragraph 27, Absatz 6, ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Entfall des Paragraph 12, im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, der Entfall des Paragraph 12, samt Überschrift und des Paragraph 18, Absatz 4, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins und die Bezeichnungsänderung von Ziffer 4, auf Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz eins, sowie der Absätze 4, 5 und 6 des Paragraph 18, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 18 a,, Paragraph 18 a, samt Überschrift sowie Paragraph 27, Absatz eins,, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 26 a bis 26i, Paragraph 38 a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 38 a, samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 3 Z 8, § 3 Z 9, § 4, § 18 Abs. 5, § 26c Abs. 1 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 8,, Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 4,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 26 c, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 30 und § 38b Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 30 und Paragraph 38 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Z 5, § 3 Z 10, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 5a samt Überschrift, die Überschrift zu § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 13, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu § 15, der Einleitungsteil des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 36, § 38b Abs. 3, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Z 6, § 6 Abs. 3, § 14 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 6 außer Kraft.Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 3, Ziffer 10,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 5 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 13,, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu Paragraph 15,, der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 38 b, Absatz 3,, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Ziffer 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz 6, außer Kraft.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 40 ÄAO 2015 (weggefallen)


§ 40 ÄAO 2015 seit 07.02.2022 weggefallen.

§ 41 ÄAO 2015 (weggefallen)


§ 41 ÄAO 2015 seit 22.02.2021 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 ÄAO 2015


Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

  1. 1.Ziffer einsGesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
  2. 2.Ziffer 2patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. 3.Ziffer 3Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. 4.Ziffer 4Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. 5.Ziffer 5allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. 6.Ziffer 6Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. 7.Ziffer 7Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. 8.Ziffer 8Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden,Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 7 Punkt 4, oder Ziffer 7 Punkt 5, absolviert wurden,
  2. 2.Ziffer 2Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
  3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  5. 5.Ziffer 5Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  7. 7.Ziffer 7zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
    1. 7.1.7 Punkt einsAnästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. 7.2.7 Punkt 2Augenheilkunde- und Optometrie,
    3. 7.3.7 Punkt 3Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,Chirurgie gemäß Paragraph 15, Ziffer 5 Punkt eins,,
    4. 7.4.7 Punkt 4Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    5. 7.5.7 Punkt 5Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    6. 7.6.7 Punkt 6Neurologie oder
    7. 7.7.7 Punkt 7Urologie.

Anl. 2 ÄAO 2015


Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach– Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen das Modul 1 (Fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren ist und aus den verbleibenden sechs Modulen zwei Module zu wählen sind.

Anl. 3 ÄAO 2015


Sonderfach Anatomie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen, einschließlich systematischer topographisch-funktioneller Aspekte.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins45 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 4 ÄAO 2015


Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit sowie Kenntnisse über den Einfluss von körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungsvoraussetzungen bei Gesunden und Kranken mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit unter Anwendung dieser Kenntnisse im Behinderten-, Gesundheits-,Leistungs- und Hochleistungssport unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik. Weiters erstreckt sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, der auch geblockt veranstaltet werden kann36 Monate Sonderfach–Grundausbildung einschließlich eines Ausbildungslehrgangs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, der auch geblockt veranstaltet werden kann
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 5 ÄAO 2015


Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexen, einschließlich der Optometrie und der plastisch, rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 6 ÄAO 2015


Chirurgische Sonderfächer1. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und ViszeralchirurgieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 348 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und GefäßchirurgieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie umfasst neben der gesamten Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 348 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
3. AbschnittSonderfach Herzchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 348 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Herzchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Herzchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
4. AbschnittSonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 348 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Kinder- und Jugendchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Kinder- und Jugendchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
5. AbschnittSonderfach Neurochirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
6. AbschnittSonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
7. AbschnittSonderfach Thoraxchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 348 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Thoraxchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Thoraxchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anl. 7 ÄAO 2015


Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 8 ÄAO 2015


Sonderfach Gerichtsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 9 ÄAO 2015


Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumore der Nase, Nasennebenhöhlen, Tränen-Nasen-Wege, knöcherne Orbita, Gehör und Gleichgewichtsorgan, Hirnnerven, Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden, Tonsillen, Rachen, Kehlkopf, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 10 ÄAO 2015


Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 11 ÄAO 2015


Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Histologie, Embryologie und Zellbiologie umfasst die gesamte Mikromorphologie und Entwicklung des menschlichen Körpers, angeborene Anomalien, Grundlagen und Methoden der experimentellen Zell- und Molekularbiologie, Reproduktionsmedizin, Stammzellbiologie und regenerativen Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 12 ÄAO 2015


Internistische Sonderfächer1. Abschnitt
Sonderfach Innere MedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung sowie die Rehabilitation und Nachbehandlung bei Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen, der soliden Tumoren und der hämatologischen Neoplasien sowie die übrigen Erkrankungen des Blutes und der Blutgerinnung, der fachspezifischen Pharmakologie, fachspezifische Geriatrie und fachspezifische Palliativmedizin sowie der fachspezifischen Intensivmedizin. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der somatischen und sozialen Wechselwirkungen und die Koordination der gesundheitlichen Betreuung, interdisziplinär und im Rahmen der Spezialdisziplinen der Inneren Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und AngiologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Angiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Erkennung, Prävention, Indikationsstellung, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Blutgefäße und Lymphgefäße.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Angiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Angiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
3. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und DiabetologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung von endokrinen Erkrankungen einschließlich Tumoren und des endokrinen Stoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
4. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und HepatologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Nachbehandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Verfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.       
5. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische OnkologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation sowie andere zelluläre Therapien, immunologische und gentherapeutische Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung, sämtlicher Gewebe sowie die Koordination multimodaler Therapieverfahren, der Nachsorge und der Palliativbetreuung von malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.       
6. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und InfektiologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Infektiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen/Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung von erregerbedingten Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Infektiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Infektiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
7. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und IntensivmedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Intensivmedizin umfasst neben der gesamten Inneren Medizin das koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in bedrohlicher Weise gefährdet oder gestört sind und durch intensivmedizinische Verfahren überwacht, unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Das kontinuierliche intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere das Monitoring von Vitalfunktionen und physiologischen Parametern, sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, einschließlich der Organunterstützung oder des Organersatz.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Intensivmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Intensivmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
8. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und KardiologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die klinische, nichtinvasive und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und der großen Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Kardiologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Kardiologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
9. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und NephrologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Nephrologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Diagnose, Behandlung und Nachbehandlung von Nierenerkrankungen sowie von Begleiterkrankungen des akuten und chronischen Nierenversagens, weiters die Prävention, Diagnose und Therapie von essentieller und sekundärer Hypertonie und die Indikationsstellung, Planung und Durchführung der Nierenersatztherapie und extrakorporalen Therapieverfahren.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Nephrologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Nephrologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
10. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und PneumologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, die Diagnostik, die Differentialdiagnose, die Behandlung einschließlich Palliation und Rehabilitation von Erkrankungen mit Auswirkungen auf Lunge und Atmung, weiters die Indikationsstellungen für thorakale Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit sämtlichen anderen Fachrichtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Pneumologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Pneumologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
11. Abschnitt
Sonderfach Innere Medizin und RheumatologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin und Rheumatologie umfasst neben der gesamten Inneren Medizin die Prävention, Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, nichtoperativer Therapie und Rehabilitation rheumatischer Erkrankungen. Zu den rheumatischen Erkrankungen gehören die entzündlichen und degenerativen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule, Weichteilerkrankungen, Knochen- und Stoffwechselkrankheiten, infektiöse Erkrankungen, akute und chronische Schmerzen, funktionelle Störungen mit Symptomen am Bewegungsapparat, systemische autoimmune und autoinflammatorische Erkrankungen des Bindegewebes und der Blutgefäße, sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, sofern sie mit den obengenannten Krankheiten in Zusammenhang stehen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Innere Medizin und Rheumatologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Innere Medizin und Rheumatologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anl. 13 ÄAO 2015


Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen, sowie erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 14 ÄAO 2015


Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung, wie auch erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 15 ÄAO 2015


Klinisch-Immunologische Sonderfächer1. Abschnitt
Sonderfach Klinische ImmunologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie umfasst die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
2. AbschnittSonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst neben der gesamten Klinischen Immunologie die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 227 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 336 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anl. 16 ÄAO 2015


Klinisch-Pathologische Sonderfächer1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und MolekularpathologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie umfasst die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und NeuropathologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie umfasst neben der gesamten Klinischen Pathologie und Molekularpathologie die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird

Anl. 17 ÄAO 2015


Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und HygieneA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene umfasst die Diagnostik und Beurteilung aller belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und Maßnahmen zur deren Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten. Tätigkeitsschwerpunkte sind medizinische Mikrobiologie Umwelthygiene, Wasser und Lebensmittelhygiene, Krankenhaushygiene sowie Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und VirologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie umfasst neben der Mikrobiologie die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen, die Interpretation der erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anl. 18 ÄAO 2015


Sonderfach Medizinische GenetikA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische Genetik umfasst die Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen, die Ermittlung des Erkrankungsrisikos, die genetische Beratung der Patientinnen/Patienten und deren Familien sowie die fachspezifische Grundlagenforschung und angewandte Forschung, insbesondere durch die Anwendung zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Verfahren sowie die Anwendung der Kenntnisse des Ablaufs und der Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen, der Ätiologie und Pathogenese erblicher und erblich mitbedingter Erkrankungen, der allgemeinen Humangenetik, der Zytogenetik, der Molekulargenetik, der Dysmorphologie, der klinischen Genetik einschließlich der Syndromologie, der Populationsgenetik und der genetischen Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach-Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 19 ÄAO 2015


Sonderfach Medizinische und Chemische LabordiagnostikA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik umfasst die Anwendung morphologischer, biologischer, chemischer, molekularer, physikalischer und spezieller immunologischer Untersuchungsverfahren auf Körperflüssigkeiten, die Beurteilung ihrer morphologischen Bestandteile sowie von ab- und ausgeschiedenem Untersuchungsmaterial zur Erkennung physiologischer Eigenschaften, krankhafter Zustände und Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen samt fachspezifischen Begutachtungen, weiters die Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 20 ÄAO 2015


Sonderfach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 324 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Anl. 21 ÄAO 2015


Sonderfach NeurologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 22 ÄAO 2015


Sonderfach NuklearmedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Nuklearmedizin umfasst die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen aller Organsysteme sowie die Prävention, Diagnostik von Schilddrüsenerkrankungen und der Osteoporose, weiters die Erhebung klinischer Befunde, die Anwendung unterstützender apparativer Verfahren, die Durchführung von erforderlichen Interventionen, die In-vitro- Diagnostik mit Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden, die Strahlenbiologie, die Dosimetrie, den Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe, den Betrieb der erforderlichen Geräte einschließlich Tiefenkorrektur, die Bildüberlagerung sowie die Diagnostik und Behandlung von akzidenteller Radionuklidinkorporation sowie die Notfallversorgung nach Strahlenunfällen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 23 ÄAO 2015


Sonderfach Orthopädie und TraumatologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie umfasst die Prävention, Diagnose, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation aller Erkrankungen und Verletzungen von Knochen, Gelenken und damit verbundenen Weichteilen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul. Aus den sieben Modulen sind entweder das Modul 1 (Traumatologie) oder das Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) sowie entweder das Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder das Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Ein drittes Modul ist aus den verbleibenden Modulen frei wählbar.

Anl. 24 ÄAO 2015


Sonderfach Pharmakologie und ToxikologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 25 ÄAO 2015


Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine RehabilitationA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rehabilitation und Palliation von Funktions- und Gesundheitsstörungen aller Organsysteme und relevanter Erkrankungen, insbesondere mit physikalischen und rehabilitativen Mitteln zur Analgesie und zur Wiederherstellung oder Besserung der Körperstrukturen, der Körperfunktionen, der Aktivität und der Partizipation. Weiteres beinhaltet das Aufgabengebiet insbesondere die Diagnose und Indikationsstellung für Therapiemaßnahmen sowie Verfahren der rehabilitativen Intervention mit konservativen physikalischen und manuellen Therapien sowie die Anordnung und Evaluierung der gesetzten rehabilitativen Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 26 ÄAO 2015


Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Der Bereich der Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 27 ÄAO 2015


Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische MedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und der forensischen Psychiatrie, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 28 ÄAO 2015


Sonderfach Public HealthA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Public Health umfasst spezielle Kenntnisse der Strukturen und Organisation der öffentlichen Gesundheitssysteme, Gesundheitsinformationssysteme, der Bevölkerungsmedizin, der Versicherungsmedizin und Epidemiologie, weiters die Expertise für die Gesundheit der Menschen – als Individuen sowie als Populationen –, für übertragbare und nichtübertragbare Erkrankungen, für Prävention im Sinne von Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Rehabilitation. Es umfasst Wissen in den der Medizin angrenzenden Disziplinen wie Soziologie, Gesundheitsmanagement, Gesundheitsökonomie sowie über Tätigkeitsbereiche sonstiger Gesundheitsberufe und beachtet soziale Determinanten der Gesundheit. Es umfasst die Begutachtung und Beachtung gesundheitlicher Belange der Menschen sowie Beratung von öffentlicher Einrichtungen und Institutionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 29 ÄAO 2015


Sonderfach RadiologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Radiologie umfasst die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 30 ÄAO 2015


Sonderfach Strahlentherapie-RadioonkologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 31 ÄAO 2015


Sonderfach TransfusionsmedizinA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Anl. 32 ÄAO 2015


Sonderfach UrologieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 236 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 327 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024
  3. § 0 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024
  4. § 0 gültig von 15.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024
  5. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 14.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2023
  6. § 0 gültig von 08.02.2022 bis 31.12.2022
  7. § 0 gültig von 23.02.2021 bis 07.02.2022
  8. § 0 gültig von 01.06.2015 bis 22.02.2021
 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

 

§ 1.Paragraph eins,

Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

§ 2.Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 3.Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

 

§ 4.Paragraph 4,

Ethische Grundhaltung

 

§ 5.Paragraph 5,

Verweise

 

2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

 

§ 6.Paragraph 6,

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach

 

§ 7.Paragraph 7,

Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung

 

§ 8.Paragraph 8,

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

 

3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)

 

§ 9.Paragraph 9,

Umfang und Definition der Ausbildung

 

§ 10.Paragraph 10,

Ziel der Ausbildung

 

§ 11.Paragraph 11,

Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

 

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2023)Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,)

 

§ 13.Paragraph 13,

Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

 

§ 14.Paragraph 14,

Sonstige Ausbildungserfordernisse

 

4. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

 

§ 15.Paragraph 15,

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

 

§ 16.Paragraph 16,

Ziel der Ausbildung

 

§ 17.Paragraph 17,

Umfang der Ausbildung

 

§ 18.Paragraph 18,

Sonstige Ausbildungserfordernisse

 

§ 18a.Paragraph 18 a,

Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

 

5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

 

§ 19.Paragraph 19,

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

 

§ 20.Paragraph 20,

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

 

§ 21.Paragraph 21,

Ausbildungsplan

 

§ 22.Paragraph 22,

Evaluierungsgespräch

 

§ 23.Paragraph 23,

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

 

§ 24.Paragraph 24,

Anmerkungen

 

6. Abschnitt
Bezeichnung und Berechtigungsumfang

 

§ 25.Paragraph 25,

Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

 

§ 26.Paragraph 26,

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

7. Abschnitt

Visitationen

§ 26a.Paragraph 26 a,

Zweck und Arten der Visitationen

§ 26b.Paragraph 26 b,

Auswahl der Einrichtung

§ 26c.Paragraph 26 c,

Teilnahme an einer Visitation

§ 26d.Paragraph 26 d,

Organisation der Visitation

§ 26e.Paragraph 26 e,

Visitationsbericht

§ 26f.Paragraph 26 f,

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998Visitation von Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 12,, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

§ 26g.Paragraph 26 g,

Verschwiegenheitspflicht

§ 26h.Paragraph 26 h,

Jährlicher Bericht

§ 26i.Paragraph 26 i,

Aufbewahrungspflicht

 

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

 

§ 27.Paragraph 27,

Abschluss begonnener Ausbildungen

 

§ 28.Paragraph 28,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

 

§ 29.Paragraph 29,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

 

§ 30.Paragraph 30,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

 

§ 31.Paragraph 31,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren

 

§ 32.Paragraph 32,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

 

§ 33.Paragraph 33,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

 

§ 34.Paragraph 34,

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

 

§ 35.Paragraph 35,

Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

 

§ 36.Paragraph 36,

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

 

§ 37.Paragraph 37,

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

 

§ 38.Paragraph 38,

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

 

§ 38a.Paragraph 38 a,

Übergangsbestimmungen zur 4. ÄAO 2015-Novelle (Anm.: Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle)Übergangsbestimmungen zur 4. ÄAO 2015-Novelle Anmerkung, Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle)

 

9. Abschnitt
Schlussbestimmung

 

§ 39.Paragraph 39,

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Anlagen

Anlage 1

Allgemeinmedizin

Anlage 2

Anästhesiologie und Intensivmedizin

Anlage 3

Anatomie

Anlage 4

Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie

Anlage 5

Augenheilkunde und Optometrie

Anlage 6

Chirurgische Sonderfächer

Anlage 7

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Anlage 8

Gerichtsmedizin

Anlage 9

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Anlage 10

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Anlage 11

Histologie, Embryologie und Zellbiologie

Anlage 12

Internistische Sonderfächer

Anlage 13

Kinder- und Jugendheilkunde

Anlage 14

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Anlage 15

Klinisch-Immunologische Sonderfächer

Anlage 16

Klinisch-Pathologische Sonderfächer

Anlage 17

Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer

Anlage 18

Medizinische Genetik

Anlage 19

Medizinische und Chemische Labordiagnostik

Anlage 20

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Anlage 21

Neurologie

Anlage 22

Nuklearmedizin

Anlage 23

Orthopädie und Traumatologie

Anlage 24

Pharmakologie und Toxikologie

Anlage 25

Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

Anlage 26

Physiologie und Pathophysiologie

Anlage 27

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Anlage 28

Public Health

Anlage 29

Radiologie

Anlage 30

Strahlentherapie-Radioonkologie

Anlage 31

Transfusionsmedizin

Anlage 32

Urologie