(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. | Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten, | |||||||||
2. | medizinische Basisversorgung, | |||||||||
3. | Gesundheitsförderung, | |||||||||
4. | Vorsorge- und Nachsorgemedizin, | |||||||||
5. | Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen, | |||||||||
6. | Koordination medizinischer Maßnahmen, | |||||||||
7. | psychosomatische Medizin, | |||||||||
8. | Geriatrie, | |||||||||
9. | Suchttherapie, | |||||||||
10. | Schmerztherapie, | |||||||||
11. | allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie | |||||||||
12. | palliativmedizinische Versorgung | |||||||||
zu berücksichtigen. |
0 Kommentare zu § 10 ÄAO 2015