Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
2.Ziffer 2medizinische Basisversorgung,
3.Ziffer 3Gesundheitsförderung,
4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
7.Ziffer 7psychosomatische Medizin,
8.Ziffer 8Geriatrie,
9.Ziffer 9Suchttherapie,
10.Ziffer 10Schmerztherapie,
11.Ziffer 11allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
12.Ziffer 12palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.05.2026
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