Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDie Visitationen gemäß § 13e ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 und 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).Die Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).
(2)Absatz 2Die Visitationen erfolgen anhand von standardisierten Kriterien. Grundlage für die Beurteilung der Aus- und Weiterbildungsqualität sind die Regelungen
1.Ziffer einsdes ÄrzteG 1998,
2.Ziffer 2der Abschnitte 1 bis 6 dieser Verordnung,
4.Ziffer 4der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015, veröffentlicht am 19.06.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 17.12.2021 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) sowie
5.Ziffer 5der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, veröffentlicht am 10.03.2007, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2011, veröffentlicht am 01.07.2011 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26a ÄAO 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a ÄAO 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26a ÄAO 2015