Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. | fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten, | |||||||||
2. | Vorsorge- und Nachsorgemedizin, | |||||||||
3. | psychosomatische Medizin, | |||||||||
4. | umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen, | |||||||||
5. | Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen, | |||||||||
6. | fachspezifische Geriatrie, | |||||||||
7. | fachspezifische Suchttherapie, | |||||||||
8. | fachspezifische Schmerztherapie, | |||||||||
9. | fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie | |||||||||
10. | fachspezifische Palliativmedizin | |||||||||
zu berücksichtigen. |
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