§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 16.Paragraph 16,

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 15, zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

  1. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsfachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. 2.Ziffer 2Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    3. 3.Ziffer 3psychosomatische Medizin,
    4. 4.Ziffer 4umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
    5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. 6.Ziffer 6fachspezifische Geriatrie,
    7. 7.Ziffer 7fachspezifische Suchttherapie,
    8. 8.Ziffer 8fachspezifische Schmerztherapie,
    9. 9.Ziffer 9fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
    10. 10.Ziffer 10fachspezifische Palliativmedizin
    zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.05.2026
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