§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

3.

psychosomatische Medizin,

4.

umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

fachspezifische Geriatrie,

7.

fachspezifische Suchttherapie,

8.

fachspezifische Schmerztherapie,

9.

fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie

10.

fachspezifische Palliativmedizin

zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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