Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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