Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist. Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des Paragraph 34,, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.
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