(1) Personen, die
1. | eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder | |||||||||
2. | als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren, | |||||||||
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß § 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 11.2 bis 11.9 und 11.11 zu führen. |
(2) Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.
(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
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