Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDie Durchführung einer Visitation ist dem Träger der Einrichtung von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter Übermittlung von standardisierten Fragebögen, welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt werden, zumindest sechs Wochen im Vorhinein anzukündigen.
(2)Absatz 2Der Träger der Einrichtung hat unverzüglich nach Ankündigung der Visitation die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen sowie die an der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte über die Durchführung der geplanten Visitation zu informieren und die Fragebögen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Fragebögen sind von der/dem Ausbildungsverantwortlichen und den an der Einrichtung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten auszufüllen. Zusätzlich können auch sonstige an der Einrichtung beschäftigte Ärztinnen/Ärzte die Fragebögen ausfüllen. Der Träger der Einrichtung hat die ausgefüllten Fragebögen der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann auf elektronischem Wege zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Träger einer Einrichtung gemäß §§ 9, 10 und 11a Abs. 2 Z 1 hat die gemäß § 13e Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß §§ 9 Abs. 3b Z 1, 10 Abs. 4b Z 1 und 11b Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.Der Träger einer Einrichtung gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11a Absatz 2, Ziffer eins, hat die gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 b, Ziffer eins,, 10 Absatz 4 b, Ziffer eins und 11b Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.
(5)Absatz 5Der/Dem Ausbildungsverantwortlichen steht keine Einsicht in die von den Turnusärztinnen/Turnusärzten ausgefüllten Fragebögen zu.
(6)Absatz 6Bei der Durchführung der Visitation ist nach Möglichkeit auf den Tagesbetrieb der Einrichtung Rücksicht zu nehmen.
(7)Absatz 7Am Beginn der Visitation hat eine Besprechung des Visitationsteams mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen, der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter und einer Vertreterin/einem Vertreter des Trägers der Einrichtung sowie allenfalls mit einer Vertreterin/einem Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte stattzufinden.
(8)Absatz 8Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß §§ 22 und 23 zu übergeben.Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß Paragraphen 22 und 23 zu übergeben.
(9)Absatz 9Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass am Tag der Visitation an der betreffenden Einrichtung beschäftigte Turnusärztinnen/Turnusärzte und die/der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte betrauten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte, sowie die/der Ausbildungsverantwortliche, für eine Befragung durch das Visitationsteam vor Ort anwesend sind. Das Visitationsteam hat mit diesen Personen persönliche Gespräche zu führen.
(10)Absatz 10Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Abs. 1 und 4 durchzuführen.Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Absatz eins und 4 durchzuführen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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