§ 14 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
§ 14.Paragraph 14,

Zeiten

  1. 1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. 2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
  3. 3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,
  4. 4.Ziffer 4einer Erkrankung,
  5. 5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
  7. 7.Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.
In Kraft seit 15.05.2024 bis 31.12.9999
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