§ 26f ÄAO 2015

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Visitation von Einrichtungen gemäß § 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die §§ 26d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Für die Visitation von Einrichtungen gemäß Paragraph 12,, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die Paragraphen 26 d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

    1.Ziffer eins Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien gelten als Träger der Einrichtung.

    2.Ziffer 2 Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Z 14, 12a Abs. 2 Z 12 oder 13 Abs. 2 Z 15 ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 14,, 12a Absatz 2, Ziffer 12, oder 13 Absatz 2, Ziffer 15, ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.

    3.Ziffer 3 Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 2 Z 4 und § 13 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, § 12a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 2 Z 7 ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.

  2. (2)Absatz 2Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die §§ 26d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die Paragraphen 26 d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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