Anl. 1 ÄAO 2015

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

  1. 1.Ziffer einsGesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
  2. 2.Ziffer 2patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. 3.Ziffer 3Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. 4.Ziffer 4Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. 5.Ziffer 5allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. 6.Ziffer 6Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. 7.Ziffer 7Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. 8.Ziffer 8Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden,Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 7 Punkt 4, oder Ziffer 7 Punkt 5, absolviert wurden,
  2. 2.Ziffer 2Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
  3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  5. 5.Ziffer 5Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  7. 7.Ziffer 7zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
    1. 7.1.7 Punkt einsAnästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. 7.2.7 Punkt 2Augenheilkunde- und Optometrie,
    3. 7.3.7 Punkt 3Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,Chirurgie gemäß Paragraph 15, Ziffer 5 Punkt eins,,
    4. 7.4.7 Punkt 4Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    5. 7.5.7 Punkt 5Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    6. 7.6.7 Punkt 6Neurologie oder
    7. 7.7.7 Punkt 7Urologie.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.05.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 ÄAO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 ÄAO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 ÄAO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 ÄAO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 ÄAO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 ÄAO 2015
Anl. 2 ÄAO 2015