§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 ÄAO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ÄAO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 ÄAO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 ÄAO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 ÄAO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 26c ÄAO 2015 Teilnahme an einer Visitation§ 26d ÄAO 2015 Organisation der Visitation§ 26e ÄAO 2015 Visitationsbericht§ 26f ÄAO 2015§ 26g ÄAO 2015 Verschwiegenheitspflicht§ 26h ÄAO 2015 Jährlicher Bericht§ 26i ÄAO 2015 Aufbewahrungspflicht§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie§ 35 ÄAO 2015 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste§ 36 ÄAO 2015 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung§ 37 ÄAO 2015 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen§ 38 ÄAO 2015 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien§ 38a ÄAO 2015 Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle§ 39 ÄAO 2015 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 ÄAO 2015
§ 31 ÄAO 2015