§ 32 ÄAO 2015 (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ), Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer - JUSLINE Österreich
§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
1.Ziffer einseine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
2.Ziffer 2zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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