Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDer Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
1.Ziffer einsGrund der Visitation,
2.Ziffer 2Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:
a)Litera aNamen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
b)Litera bNamen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
c)Litera cNamen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
3.Ziffer 3Basisdaten über die Einrichtung:
a)Litera aLeistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,
b)Litera bAngaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,
c)Litera cAngaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,
d)Litera dUmsetzung des Ausbildungskonzepts,
e)Litera eBeurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,
4.Ziffer 4die Überprüfung der Einhaltung der in § 11 ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowiedie Überprüfung der Einhaltung der in Paragraph 11, ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie
5.Ziffer 5Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.
Erfüllt die Niederschrift (§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Z 5 ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.Erfüllt die Niederschrift (Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Ziffer 5, ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.
(3)Absatz 3Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 11b Abs. 9, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 13 Abs. 10 oder § 38 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vorzugehen.Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 10, oder Paragraph 38, Absatz 4, ÄrzteG 1998 vorzugehen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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