§ 18a ÄAO 2015 Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
§ 18a.Paragraph 18 a,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien: Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:

  1. 1.Ziffer einsKlinische Pathologie und Molekularpathologie;
  2. 2.Ziffer 2Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;
  3. 3.Ziffer 3Transfusionsmedizin
In Kraft seit 15.05.2024 bis 31.12.9999
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