§ 13 ÄAO 2015 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 13.Paragraph 13,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. 1.Ziffer einsAugenheilkunde- und Optometrie,
  2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. 5.Ziffer 5Neurologie,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. 7.Ziffer 7Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.05.2026
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