Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Fachgebiete
1.Ziffer einsKinder- und Jugendheilkunde,
2.Ziffer 2Orthopädie und Traumatologie,
3.Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
4.Ziffer 4eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Ziffer 7 Punkt 2 bis 7.7.,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
In Kraft seit 23.02.2021 bis 31.05.2026
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