(1) Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
(2) Die Fachgebiete
1. | Kinder- und Jugendheilkunde, | |||||||||
2. | Orthopädie und Traumatologie, | |||||||||
3. | Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie | |||||||||
4. | eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7., | |||||||||
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin. |
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