§ 26h ÄAO 2015 Jährlicher Bericht

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
§ 26h.Paragraph 26 h,

Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten: Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen der visitierten Einrichtung,
  2. 2.Ziffer 2Datum der Visitation,
  3. 3.Ziffer 3Mitglieder des Visitationsteams,
  4. 4.Ziffer 4Grund der Visitation und
  5. 5.Ziffer 5allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 5,
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 8, ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 24 ÄAO 2015 Anmerkungen§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen§ 26 ÄAO 2015 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang§ 26a ÄAO 2015 Zweck und Arten der Visitationen§ 26b ÄAO 2015 Auswahl der Einrichtung§ 26c ÄAO 2015 Teilnahme an einer Visitation§ 26d ÄAO 2015 Organisation der Visitation§ 26e ÄAO 2015 Visitationsbericht§ 26f ÄAO 2015§ 26g ÄAO 2015 Verschwiegenheitspflicht§ 26h ÄAO 2015 Jährlicher Bericht§ 26i ÄAO 2015 Aufbewahrungspflicht§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie§ 35 ÄAO 2015 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26g ÄAO 2015
§ 26i ÄAO 2015