§ 26h ÄAO 2015

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.02.2025
§ 26h.Paragraph 26 h,

Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten: Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen der visitierten Einrichtung,
  2. 2.Ziffer 2Datum der Visitation,
  3. 3.Ziffer 3Mitglieder des Visitationsteams,
  4. 4.Ziffer 4Grund der Visitation und
  5. 5.Ziffer 5allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 5,
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 8, ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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