§ 26g ÄAO 2015 Verschwiegenheitspflicht

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
§ 26g.Paragraph 26 g,

Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26g ÄAO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26g ÄAO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26g ÄAO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26g ÄAO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26g ÄAO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 23 ÄAO 2015 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen§ 24 ÄAO 2015 Anmerkungen§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen§ 26 ÄAO 2015 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang§ 26a ÄAO 2015 Zweck und Arten der Visitationen§ 26b ÄAO 2015 Auswahl der Einrichtung§ 26c ÄAO 2015 Teilnahme an einer Visitation§ 26d ÄAO 2015 Organisation der Visitation§ 26e ÄAO 2015 Visitationsbericht§ 26f ÄAO 2015§ 26g ÄAO 2015 Verschwiegenheitspflicht§ 26h ÄAO 2015 Jährlicher Bericht§ 26i ÄAO 2015 Aufbewahrungspflicht§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26f ÄAO 2015
§ 26h ÄAO 2015